Galerie

Unsere Anschlussgarantie

Garantiebedingungen OF 50

Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:

§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer / Garantiegeber gibt dem Käufer / Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert.
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer / Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziff. 2)
gilt entsprechend.
Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer / Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten.
Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen). Ziffer 4 bleibt unberührt.
4. Soweit in der Garantievereinbarung gesondert vereinbart, werden Aufwendungen zur Erreichung der Mobilität (z. B. Abschlepp-, Bahnfahrt-, Mietwagen-, Übernachtungs- und Telefonkosten) erstattet.


§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie
1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend):
a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Ventilschaftabdichtungen, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spann- und Umlenkrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und Schwung-/ Antriebsscheibe mit Zahnkranz.
b) Schalt-/Automatikgetriebe: Getriebegehäuse, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler, Kupplungsglocke, von der Kupplungshydraulik Kupplungsnehmer- und Geberzylinder, Steuergerät des Automatikgetriebes, Kühler für Automatikgetriebe und von dem automatisierten Schaltgetriebe (z.B. Easytronic) das Steuergerät und die Hydraulikeinheit.
c) Achs-/Verteilergetriebe: Getriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller Innenteile.
d) Kraftübertragung: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von der Antriebsschlupfregelung: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher sowie Ladepumpe.
e) Lenkung: Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor und elektronische Bauteile.
f) Bremsanlage: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit sowie Drehzahlfühler.
g) Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspritzanlage (z. B. Steuergeräte, Luftmengen- und Massenmesser, AGR-/EGRVentil) sowie Turbolader.
h) Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Bauteile der Zündanlage mit Zündkabel als Bestandteil derselben, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Zündverteiler, elektronische Motorsteuerung, Zündspule, Vorglührelais, Kondensator und von der Bordelektrik: Zentralelektrikbox, Kombiinstrument (Schalttafeleinheit), Schaltelemente des Sicherungskastens, Bordcomputer, Steuergeräte des Bordsystems (ausgenommen jedoch Steuergeräte der Navigation, der Beleuchtungsanlage, des Audiosystems und des Radarsystems), Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungs-/Zusatzlüftermotor sowie Hupe.
i) Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Visco-/ Thermolüfter, Lüfterkupplung, Thermoschalter und Kühlmodul.
j) Abgasanlage: Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde.
k) Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer.
l) Klimaanlage: Kompressor, Verdampfer und Kondensator mit Lüfter.
m) Komfortelektrik: Elektrische Fensterheber: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte; Frontscheiben-/Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden); elektrisches Schiebedach: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte; Zentralverriegelung: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte, Magnetspulen sowie Türschlösser. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.


§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden,Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
e) durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, V-Max Aufhebung, Gasumbau usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g) wenn der Käufer/Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet hat oder das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen(Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;
i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.


§ 4 Voraussetzungen für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke bzw. nach Herstellervorschrift ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung der Hersteller-Kilometervorgabe von bis zu 3.000 km bzw. der Hersteller-Zeitvorgabe von bis zu drei Monaten ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt.
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet.


§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Fahrzeughalter über.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadeneintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.


§ 6 Reparatur in einer Fremdwerkstatt (Fremdreparatur)
1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Käufer/Garantienehmer die Reparatur nicht beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einer (sonstigen) vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen zu lassen (Fremdreparatur).
2. Ansprüche des Käufers/Garantienehmers
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
bis 50.000 km – 100 %
60.000 km – 90 %
70.000 km – 80 %
80.000 km – 70 %
90.000 km – 60 %
100.000 km – 50 %
über 100.000 km – 40 %
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Garantiefalls begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Verkäufer/Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2.
3. Geltendmachung der Ansprüche
Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig CG in Anspruch zu nehmen.
4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
CG leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Verkäufer/Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss.
5. Voraussetzungen für Garantieansprüche des Käufers/Garantienehmers
CG ist mit der Schadenregulierung beauftragt. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) CG an deren Gesellschaftssitz den Schaden unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, anzeigt;
b) einem Beauftragten von CG jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeugs gestattet und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt;
c) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisungen von CG befolgt; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;
d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt;
e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum CG einreicht.